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Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zur Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation stellt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG dar, sodass der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet ist.

Die Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar.

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VG Göttingen, 12.10.2016 - Az: 1 B 171/16

ECLI:DE:VGGOETT:2016:1012.1B171.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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