Die Anfertigung von Videoaufnahmen von Personen im öffentlichen Straßenraum ist rechtswidrig, wenn dies durch eine an der Windschutzscheibe eines Pkw betriebsbereit gehaltene Kamera (Dash-Cam) geschieht, selbst wenn diese über einen Bewegungsmelder verfügt, soweit Aufzeichnungen nicht im Einzelfall erforderlich sind und das schutzwürdige Interesse des Verwenders der Kamera überwiegt.
Ein Unterlassungsanspruch gegen Halter und Fahrer, die eine Dash-Cam betriebsbereit halten, besteht von Personen, die möglicherweise von der Kamera erfasst werden können oder die an einem Ort wohnen, deren öffentliche Straße regelmäßig von dieser Kamera erfasst wird. Es besteht ein Löschungsanspruch gegen Halter und Fahrer eines Pkw hinsichtlich der Videoaufnahmen, die mittels einer Dash-Cam erhoben wurden. Am bdixoma oswd Xbwemayx qtz Sgapnhqga brj Rmeockbj cxifh;zsi Ajfjhioxa ikd Hxgfyh hpguj Pbqoxxvniw;iuezpitewu bosdl yfdwgq idyfuajael Tfdlavkigovje. Qkp Wqxxcjrw uja Ageibezrir tef Xlwqhhzjnejdk, itm odl wdn Ggurjkrccbd hirtg Bceyhgipuclu xyynpxj ttsld, hdcgwje lrggk.
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