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Verkehrssicherungspflicht und Überparken der Bordsteine

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bordsteine sind unabhängig davon, ob sie den Rand einer Parkfläche begrenzen oder - wie hier - eine auf dem Parkplatz befindliche Pflanze zu deren Schutz umfassen, nicht zum "Überparken", also Überfahren mit der vor den Vorderreifen eines Pkw befindlichen Front gedacht.

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Dimensionierung des Parkplatzes. Vielmehr müssen Fahrer besonders raumfordernder Pkw prüfen, ob die betreffende Parkfläche groß genug ist. Eine Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreiber besteht insoweit nicht.


LG Görlitz, 27.05.2016 - Az: 2 S 159/15


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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