Bordsteine sind unabhängig davon, ob sie den Rand einer Parkfläche begrenzen oder - wie hier - eine auf dem Parkplatz befindliche Pflanze zu deren Schutz umfassen, nicht zum "Überparken", also Überfahren mit der vor den Vorderreifen eines Pkw befindlichen Front gedacht.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Dimensionierung des Parkplatzes. Vielmehr müssen Fahrer besonders raumfordernder Pkw prüfen, ob die betreffende Parkfläche groß genug ist. Eine Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreiber besteht insoweit nicht.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Dimensionierung des Parkplatzes. Vielmehr müssen Fahrer besonders raumfordernder Pkw prüfen, ob die betreffende Parkfläche groß genug ist. Eine Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreiber besteht insoweit nicht.
LG Görlitz, 27.05.2016 - Az: 2 S 159/15
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