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Abschleppmaßnahme und das Zusatzzeichen „gewerblicher Lieferverkehr frei“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein "geschäftsmäßiger Transport" i. S. d. Zusatzzeichens 1026-35 "gewerblicher Lieferverkehr frei" liegt unabhängig von Art und Umfang des beförderten Gegenstandes vor, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbetriebes erforderlich ist.

Ein Transport von Gegenständen, der in einem nur irgendwie gearteten entfernten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb steht, stellt keinen Lieferverkehr dar.


VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - Az: 17 K 4420/13

ECLI:DE:VGGE:2016:0610.17K4420.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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