Kollision eines 14-jährigen Kindes mit einem Pkw auf der Gegenfahrbahn nach dem Aussteigen aus einem Bus
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall an einer Bushaltestelle gekommen. Ein an einem haltenden Bus vorbeifahrendes Kfz verletzte ein 14-jähriges Kind, das vor dem Bus die Fahrbahn überqueren wollte. In diesem Fall haften beide Seiten zu jeweils 50%:
Zum einen hat § 20 I StVO den Zweck, Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit fließendem Verkehr zu bewahren. Der Fahrzeugführer kann beim Vorbeifahren an Haltestellen nicht darauf vertrauen, dass ihm sein Vorrang von den Fußgängern tatsächlich eingeräumt wird. Er muss bei zwei haltenden Bussen damit rechnen, dass Fußgänger zur Querung der Fahrbahn ansetzen würden und ist jedenfalls vorliegend nicht so gefahren, dass er die Kollision vermeiden konnte. Wer aber zu Fuß geht, hat Fahrbahnen gem. § 25 III StVO nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Das hat das Kind nicht getan. Es hat den von links kommenden Verkehr nicht beachtet.
AG Backnang, 19.05.2015 - Az: 5 C 799/14
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