Die Deutsche Umwelthilfe wollte vom Kraftfahrtbundesamt Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz in diesbezügliche Vorgänge mit dem gesamten entstandenen Schriftverkehr. Das Kraftfahrtbundesamt hat die Akteneinsicht vor allem unter Hinweis auf laufende strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Volkswagen abgelehnt. Die Volkswagen AG war zu dem Verfahren beigeladen.
Das Gericht entschied, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Deutschen Umwelthilfe Einsicht in alle Unterlagen, die zum Rückruf der VW-Modelle im Herbst 2015 geführt haben, gewähren muss. Das KBA muss Einsicht in alle Aktenbestandteile gewähren. VW und das KBA können sich nicht auf Betriebsgeheimnisse oder die aktuell noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berufen. Das Verwaltungsgericht kritisierte, dass das KBA die Schwärzungen der kompletten Unterlagen unter anderem wegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen „völlig ungeprüft“ von VW übernommen habe. Vorliegend überwiegt aber das öffentliche Interesse, selbst wenn Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten. Die Akte ist daher komplett ungeschwärzt auszuhändigen.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Gericht entschied, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Deutschen Umwelthilfe Einsicht in alle Unterlagen, die zum Rückruf der VW-Modelle im Herbst 2015 geführt haben, gewähren muss. Das KBA muss Einsicht in alle Aktenbestandteile gewähren. VW und das KBA können sich nicht auf Betriebsgeheimnisse oder die aktuell noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berufen. Das Verwaltungsgericht kritisierte, dass das KBA die Schwärzungen der kompletten Unterlagen unter anderem wegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen „völlig ungeprüft“ von VW übernommen habe. Vorliegend überwiegt aber das öffentliche Interesse, selbst wenn Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten. Die Akte ist daher komplett ungeschwärzt auszuhändigen.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
VG Schleswig, 20.04.2018 - Az: 6 A 48/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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