Mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins wird grundsätzlich auch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, soweit nicht aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat.
Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich. Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannt und dort mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt (s. auch §§ 29 Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG).
Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich. Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannt und dort mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt (s. auch §§ 29 Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG).
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OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - Az: 3 L 102/15
ECLI:DE:OVGST:2015:1120.3L102.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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