Mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins wird grundsätzlich auch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, soweit nicht aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat.
Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich. Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannt und dort mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt (s. auch §§ 29 Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG).
Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich. Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannt und dort mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt (s. auch §§ 29 Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


