Der von der Rechtsprechung entwickelte sog. beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen.
Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht.
Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen, ist in der Rechtsprechung nachfolgend aber auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden. Er setzt hiernach voraus, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem
Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Nach der auf mittelbare Landesbeamte gemäß § 1 BeamtStG anwendbaren Regelung des § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses unter anderem für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen (Satz 1) und schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (Satz 2). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG erstreckt sich auch auf den Schutz der Gesundheit und des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten Verhaltensweisen aussetzt oder nicht gegen Verhaltensweisen in Schutz nimmt, die dem Begriff des
Mobbings unterfallen.
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