Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB setzt eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung des Mangels voraus.
Fordert der Käufer den Verkäufer lediglich auf, binnen einer Frist die schriftliche Zusage zu erteilen, den Austausch des Getriebes „in Auftrag zu geben“, so ist dies keine Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung sondern eine bloße Aufforderung hinaus, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären, was grundsätzlich nicht zur Fristsetzung ausreicht.
Eine wirksame Fristsetzung i.S.v. § 323 Abs.1 BGB ist auch dann nicht gegeben, wenn die Aufforderung zur Nachbesserung auf die Durchführung einer bestimmten Maßnahme beschränkt und dem Verkäufer keine Möglichkeit belassen wird, die Art der durchzuführenden Reparatur selbst zu bestimmen.