Die vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 7 StGB kann nicht von der Absolvierung eines bestimmten Kurses für alkoholauffällige Fahrzeugführer abhängig gemacht werden.
Die Aufhebung der Sperre hat zu erfolgen, wenn eine auf neuen Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird. Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit darf nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle, allein täterbezogenen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Sind solche Umstände festzustellen, steht dem Gericht kein Ermessen zu. Die vorzeitige Aufhebung der Sperre hängt nicht von der Absolvierung eines bestimmten Kurses ab. Entscheidend ist allein, welchen Inhalt der vom Verurteilten besuchte Kurs hat und ob die von ihm durchgeführte Maßnahme den notwendigen Erfolg hinsichtlich seiner Fahreignung verspricht.
Die Aufhebung der Sperre hat zu erfolgen, wenn eine auf neuen Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird. Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit darf nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle, allein täterbezogenen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Sind solche Umstände festzustellen, steht dem Gericht kein Ermessen zu. Die vorzeitige Aufhebung der Sperre hängt nicht von der Absolvierung eines bestimmten Kurses ab. Entscheidend ist allein, welchen Inhalt der vom Verurteilten besuchte Kurs hat und ob die von ihm durchgeführte Maßnahme den notwendigen Erfolg hinsichtlich seiner Fahreignung verspricht.
AG Kehl, 22.12.2015 - Az: 2 Cs 206 Js 4523/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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