Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfällt. Zeigt der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit an, so nimmt dies jedoch nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange; die Regelgeldbuße für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bleibt maßgeblich.
AG Lüdinghausen, 07.03.2016 - Az: 19 OWi 258/15, 19 OWi - 89 Js 2669/15 - 258/15
ECLI:DE:AGLH:2016:0307.19OWI89JS2669.15.00
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