Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist - ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände - mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren (im Anschluss an LG Heilbronn, 09. 03.2017 - Az: 8 KLs 24 Js 28058/15; entgegen OLG Stuttgart, 23.07.2015 - Az: 2 Ss 94/15).
OLG Stuttgart, 07.04.2017 - Az: 1 Ws 42/17
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