Bei der Werbung für einen Neuwagen sind Informationen zu den CO2-Emissionen und über den Kraftstoffverbrauch zusammen mit den Motorisierungsangaben zu machen. Die Bereitstellung dieser Angaben erst nach einem weiterem Klick auf einer Internetseite ist ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV und unzulässig. Dem Leser der Anzeige müssen die nach der Verordnung erforderlichen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden.
LG Freiburg, 30.09.2015 - Az: 12 O 135/14 KfH
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