Sofern der Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt, stellt dieser einen Sachmangel dar. Dies betrifft zB den Fall, dass der vereinbarte tatsächliche Kraftstoffverbrauch nicht den Tatsachen entspricht oder die angegebenen Messwerte unrichtig sind.
In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen der Mehrverbrauchskosten verlangen.
Im vorliegenden Fall unterlag der Käufer jedoch, weil die Parteien keine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch geschlossen hatten. Die Bezugnahme auf Herstellerangaben zum Verbrauch seitens des Verkäufers ist keine Erklärung dahingehend, dass die Angaben den tatsächlichen Verbrauchswerten entsprechen und diese Werte realistisch sind. Wenn der Verkäufer die Richtigkeit der Herstellerangaben versichert, so bedeutet dies lediglich, dass die Verbrauchswerte im Messverfahren richtig ermittelt und vom Hersteller zutreffend wiedergegeben worden sind. Es besteht für den Verkäufer keine weitergehende Verpflichtung auf den fehlenden Realitätsbezug des Messverfahrens hinzuweisen.
In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen der Mehrverbrauchskosten verlangen.
Im vorliegenden Fall unterlag der Käufer jedoch, weil die Parteien keine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch geschlossen hatten. Die Bezugnahme auf Herstellerangaben zum Verbrauch seitens des Verkäufers ist keine Erklärung dahingehend, dass die Angaben den tatsächlichen Verbrauchswerten entsprechen und diese Werte realistisch sind. Wenn der Verkäufer die Richtigkeit der Herstellerangaben versichert, so bedeutet dies lediglich, dass die Verbrauchswerte im Messverfahren richtig ermittelt und vom Hersteller zutreffend wiedergegeben worden sind. Es besteht für den Verkäufer keine weitergehende Verpflichtung auf den fehlenden Realitätsbezug des Messverfahrens hinzuweisen.
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OLG Brandenburg, 27.03.2014 - Az: 5 U 70/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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