Ein Radfahrer verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn er vom Gehweg kommend eine Straßeneinmündung entgegen der Fahrtrichtung überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch einen parkenden Pkw versperrt wird. Das vorbeschriebene Verhaltensweise des Radfahrers ist höchst leichtfertig, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, welches auf den Einmündung-/Kreuzungsbereich langsam zurollt, vollständig zurücktritt.
AG Wiesbaden, 01.10.2015 - Az: 91 C 1333/15 (28)
ECLI:DE:AGWIESB:2015:1001.91C1333.15.0A
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