Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer den noch ausstehenden Kaufpreisrest nicht als Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei der Schadensberechnung muss das mit dem Rücktritt verbundene Abwicklungsverhältnis und damit der dem Verkäufer zurück zu gewährende Kaufgegenstand Berücksichtigung finden.
Der Rücktritt kann vom Gläubiger bereits mit der Fristsetzung für den Fall der dennoch ausbleibenden Leistung des Schuldners erklärt werden.
Wer als Verkäufer teilweise Falschgeld als Erfüllung entgegen nimmt, trägt gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Unvollständigkeit der Kaufpreiszahlung.
Der Rücktritt kann vom Gläubiger bereits mit der Fristsetzung für den Fall der dennoch ausbleibenden Leistung des Schuldners erklärt werden.
Wer als Verkäufer teilweise Falschgeld als Erfüllung entgegen nimmt, trägt gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Unvollständigkeit der Kaufpreiszahlung.
OLG Naumburg, 24.08.2015 - Az: 1 U 37/15
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