Inlineskates unterfallen nicht dem Begriff des Fahrzeugs im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB erfordert aber u.a. das Führen eines Fahrzeugs. Daher macht sich ein betrunkener Inlineskater, der die Fahrbahn einer Straße benutzt, nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Landshut, 09.02.2016 - Az: 6 Qs 281/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


