Inlineskates unterfallen nicht dem Begriff des Fahrzeugs im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB erfordert aber u.a. das Führen eines Fahrzeugs. Daher macht sich ein betrunkener Inlineskater, der die Fahrbahn einer Straße benutzt, nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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