Die Parteien hätten vorliegend mit der Formulierung „im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25.9.2009 besichtigt“ keinen vertraglichen Ausschluss jeglicher
Gewährleistung vereinbart.
Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Das war hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der „Auftragsbestätigung“ angesichts der an späterer Stelle in eine gegenläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat. Schon der Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich auf den Zustand „wie besichtigt“ abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bedacht, dass Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind.
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