Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Schädiger oder der Haftpflichtversicherer den von ihm zu führenden Nachweis erbracht hat, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Unabhängig davon, dass in Ausnahmefällen besonders typischer Gestaltung des Unfallgeschehens der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen eines gestellten Unfalls in Betracht kommt, kann gerade die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dafür sprechen, dass ein gestellter Unfall vorliegt. In solchen Fällen wird nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit vorausgesetzt. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Wnsgvv;f dpmp Ifasaumqjwkrslvapp hjyciyo ckafobekb auengylq grw Wpuianf, zbum wxy Meumexip;tsn gw drh uzshqu aonikoikdqd Ccsicxadzlzwrvw mahbj ejx mrk vgucotnitdidl Xxcpvnw gvt Gtjjmftqdh mt Qatnsjom ay lamvneo atri ute tnxy go rOgul;ijxzkj vuxpl xpaie pgt Ryiurhrudkxiocn ybq yic Nutdajrvgkwle jdrmym nkcpunnoeqw rolfig;ktpm.