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Geschwindigkeitsmessung mit LEIVITEC XV 3

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einem Kabel von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit von LEIVTEC XV 3 liegt wegen Abweichung von der Bauartzulassung kein standardisiertes Messverfahren vor.

Dies führt indes nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Messung unverwertbar ist. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist nach Ziff.10.2.7 des Verkehrsüberwachungserlasses ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen. Die Messung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist im System der Messverfahren eine Ausnahme. Sie ist ungenau. Diesem Umstand hat der Tatrichter regelmäßig durch einen Abschlag von 20% des Ablesewertes Rechnung zu tragen, der weit höher ist als bei anderen Messverfahren (vgl. KG Berlin, 27.10.2014 - Az: 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14 - 162 Ss 131/14). Ein solcher Toleranzabzug erscheint dem Gericht auch hier geboten, aber auch ausreichend.

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AG Zeitz, 30.11.2015 - Az: 13 OWi 721 Js 205989/15

ECLI:DE:AGZEITZ:2015:1130.13OWI721JS205989.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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