Der Unfallgeschädigte kann als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.
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AG Düsseldorf, 24.01.2018 - Az: 50 C 208/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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