Im vorliegenden Fall kollidierten zwei Fahrzeuge auf dem Autobahn-Seitenstreifen, weil ein Pkw aufgrund eines Staus auf den Seitenstreifen ausgewichen war und ein Lkw dies ebenfalls vorhatte, den Pkw jedoch nicht bemerkte. Beide Fahrer waren jedoch nicht zur Benutzung des Seitenstreifens berechtigt - auch nicht bei einem Stau wegen eines Unwetters. Da die Benutzung des Seitenstreifens mithin rechtswidrig war, haften beide Fahrzeugführer für den Schaden, wobei das Gericht hier eine Haftung von 2/3 zu Lasten des Lkw-Fahrers sah. Der Pkw Fahrer musste 1/3 des Schadens tragen, weil das Befahren und Halten auf dem Seitenstreifen insbesondere für den Verkehr auf den Fahrstreifen besonders gefahrträchtig ist. Die erhöhte Haftung des Lkw-Fahrers ergab sich daraus, dass diesem neben der widerrechtlichen Fahrstreifenbenutzung auch noch fehlende Sorgfalt anzulasten war, da er durch sein Verhalten ein anderes Fahrzeug auf dem Seitenstreifen gefährdet hatte.
LG Bochum, 27.10.2015 - Az: I-11 S 44/15
ECLI:DE:LGBO:2015:1027.11S44.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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