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Kein Nachtparkverbot von Schulbussen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
§ 12 Abs 3a StVO ist nachbarschützend, da sie in den in der Vorschrift genannten Gebieten, in denen die Wohn- und Erholungsfunktion eindeutig im Vordergrund steht, dem Schutz der Nachtruhe der dortigen Bevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse dient.
Die Einhaltung des Parkverbotes in § 12 Abs 3a StVO können nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich leben, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen sind.
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