Beim Aussteigen auf einem öffentlichen Parkplatz muss sich vergewissert werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Gleichzeitig trifft auch einen Einparkenden die Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO. Daher ergibt sich regelmäßig eine Schadensteilung, wenn es zwischen einem einparkenden Fahrzeug und einer sich öffnenden Tür zu einer Kollision kommt. Sofern dem Einparkenden kein Verkehrsverstoß anzulasten ist, so ist zumindest die Betriebsgefahr mit 20% zu beachten, wenn der Pflichtverstoß des Aussteigenden nicht so schwerwiegend war, dass die Betriebsgefahr zurücktreten muss.
LG Saarbrücken, 18.12.2015 - Az: 13 S 128/15
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