Bei einem 20 x 20 cm breiten und ebenso tiefen Loch im Boden eines Waldweges handelt es sich in der Regel um eine waldtypische Gefahr, für die die Haftung des Waldbesitzers ausgeschlossen ist. Daher besteht seitens eines Radfahrers, der aufgrund des Bodenlochs gestürzt ist, kein Schadensersatzanspruch.
OLG Frankfurt, 30.10.2017 - Az: 13 U 111/17
ECLI:DE:OLGHE:2017:1030.13U111.17.00
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