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Verkehrssicherungspflichten bei Waldwegen und das Loch im Boden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem 20 x 20 cm breiten und ebenso tiefen Loch im Boden eines Waldweges handelt es sich in der Regel um eine waldtypische Gefahr, für die die Haftung des Waldbesitzers ausgeschlossen ist. Daher besteht seitens eines Radfahrers, der aufgrund des Bodenlochs gestürzt ist, kein Schadensersatzanspruch.


OLG Frankfurt, 30.10.2017 - Az: 13 U 111/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:1030.13U111.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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