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Verkehrssicherungspflichten bei Waldwegen und das Loch im Boden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem 20 x 20 cm breiten und ebenso tiefen Loch im Boden eines Waldweges handelt es sich in der Regel um eine waldtypische Gefahr, für die die Haftung des Waldbesitzers ausgeschlossen ist. Daher besteht seitens eines Radfahrers, der aufgrund des Bodenlochs gestürzt ist, kein Schadensersatzanspruch.


OLG Frankfurt, 30.10.2017 - Az: 13 U 111/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:1030.13U111.17.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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