Der Beweis, dass eine HWS-Verletzung durch einen Unfall verursacht wurde, erfolgt nach § 286 ZPO. Die durch den Zusammenstoss verursachte Änderung der Geschwindigkeit ist hier ein zentrales objektives Kriterium.
Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, die zusätzlich zur Geschwindigkeitsänderung auch die Sitzposition des Unfallopfers, eventuelle Vorerkrankungen und die Glaubwürdigkeit umfasst.
Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, die zusätzlich zur Geschwindigkeitsänderung auch die Sitzposition des Unfallopfers, eventuelle Vorerkrankungen und die Glaubwürdigkeit umfasst.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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