Der Beweis, dass eine HWS-Verletzung durch einen Unfall verursacht wurde, erfolgt nach § 286 ZPO. Die durch den Zusammenstoss verursachte Änderung der Geschwindigkeit ist hier ein zentrales objektives Kriterium.
Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, die zusätzlich zur Geschwindigkeitsänderung auch die Sitzposition des Unfallopfers, eventuelle Vorerkrankungen und die Glaubwürdigkeit umfasst.
Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, die zusätzlich zur Geschwindigkeitsänderung auch die Sitzposition des Unfallopfers, eventuelle Vorerkrankungen und die Glaubwürdigkeit umfasst.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Stuttgart, 10.02.2015 - Az: 12 U 121/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


