In Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, bedarf es im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Dabei muss auch für den Betroffen klar sein, welche konkreten Angaben das Gericht für seine Entscheidung für erheblich hält.
OLG Karlsruhe, 02.11.2015 - Az: 3 (5) SsBs 575/15 - AK 223/15
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