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Absehen vom Regelfahrverbot wegen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Von der Verhängung eines
Fahrverbots kann in der Regel bei einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Entscheidung abgesehen werden. Maßgeblich ist die Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und der Entscheidung des Tatgerichts und nicht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Dabei sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Gründe für die lange Verfahrensdauer und der Verursacher der Verfahrensverzögerung.
Ein Zeitraum von 13 Monaten zwischen der Begehung der
Verkehrsordnungswidrigkeit und der gerichtlichen Entscheidung genügt nicht.
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