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Unklarheit über die vereinbarte Dachform eines Kfz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat. Die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat nach der Übergabe des Kaufgegenstandes der Käufer zu beweisen; vor der Abnahme trägt jedoch der Verkäufer die Beweislast für die Freiheit des zu liefernden Kaufgegenstandes.

Strittig war vorliegend, ob die (Mittel-) Dachform sich aus der Typenbezeichnung ergibt und damit zum Vertragsgegenstand geworden ist.

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KG, 13.05.2015 - Az: 11 U 16/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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