Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat. Die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat nach der Übergabe des Kaufgegenstandes der Käufer zu beweisen; vor der Abnahme trägt jedoch der Verkäufer die Beweislast für die Freiheit des zu liefernden Kaufgegenstandes.
Strittig war vorliegend, ob die (Mittel-) Dachform sich aus der Typenbezeichnung ergibt und damit zum Vertragsgegenstand geworden ist.
Strittig war vorliegend, ob die (Mittel-) Dachform sich aus der Typenbezeichnung ergibt und damit zum Vertragsgegenstand geworden ist.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
KG, 13.05.2015 - Az: 11 U 16/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


