Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat. Die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat nach der Übergabe des Kaufgegenstandes der Käufer zu beweisen; vor der Abnahme trägt jedoch der Verkäufer die Beweislast für die Freiheit des zu liefernden Kaufgegenstandes.
Strittig war vorliegend, ob die (Mittel-) Dachform sich aus der Typenbezeichnung ergibt und damit zum Vertragsgegenstand geworden ist.
Strittig war vorliegend, ob die (Mittel-) Dachform sich aus der Typenbezeichnung ergibt und damit zum Vertragsgegenstand geworden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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