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Verkehrsunfall mit 0,67 Promille - Leistungskürzung der Versicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem mit 0,67 Promille verursachten Unfall, kann im Innenverhältnis seitens der Versicherung eine Leistungskürzung iHv. 75% vorgenommen werden.

Bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass die relative Fahruntüchtigkeit bereits mit 0,3 Promille beginnt und 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung darstellt. Das Führen eines Pkw im Zustand der Fahruntüchtigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung zu einem der schwersten Verkehrsdelikte überhaupt und die Auswirkungen einer Alkoholisierung im Straßenverkehr sind allgemein bekannt.


AG Darmstadt, 11.06.2015 - Az: 317 C 137/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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