Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.073 Anfragen

Sind Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall dann erstattungsfähig, wenn sie in der jeweiligen Region üblich sind. Regionale Üblichkeit liegt vor, wenn mindestens 75 % der markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten berechnen.

Wann gelten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge als regional üblich?

Rechnet ein Geschädigter seinen Fahrzeugschaden nach einem Verkehrsunfall fiktiv ab, stellt sich regelmäßig die Frage, ob neben den reinen Reparaturkosten auch Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind.

Verbringungskosten entstehen, wenn ein Fahrzeug zur Durchführung von Lackierarbeiten von der Reparaturwerkstatt zu einem externen Lackierbetrieb transportiert werden muss. UPE-Aufschläge bezeichnen Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers, die Werkstätten für die Vorratshaltung von Ersatzteilen berechnen.

Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, ohne dass eine tatsächliche Reparatur nachgewiesen werden muss. Für derartige Nebenkosten gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass sie nur dann in die Schadensberechnung einfließen, wenn sie regional üblich sind.

Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist, ob die Kosten in der Region, in der sich der Geschädigte befindet, tatsächlich anfallen (vgl. OLG Hamm, 30.10.2012 - Az: 9 U 5/12). Üblichkeit wird angenommen, wenn mindestens 75 % der markengebundenen Fachwerkstätten der jeweiligen Region diese Kosten berechnen. Die Region bestimmt sich dabei nicht allein nach dem unmittelbaren Wohnort des Geschädigten, sondern kann sich auf einen Gerichtsbezirk sowie die umliegenden größeren Städte erstrecken, sofern sich hieraus ein einheitliches Marktbild ergibt. Lässt sich feststellen, dass sämtliche oder nahezu sämtliche markengebundenen Werkstätten der Region entsprechende Kosten in Rechnung stellen, ist die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu bejahen.

Vorliegend war unstreitig, dass sämtliche markengebundenen Werkstätten der maßgeblichen Region sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge berechneten, sodass diese Kosten in die Schadensberechnung einzustellen waren.


AG Bad Oeynhausen, 27.11.2014 - Az: 18 C 208/14

ECLI:DE:AGMI2:2014:1127.18C208.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant