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Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten bzw. Kosten für UPE-Aufschäge und Beilackierung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Die Beteiligten stritten vorliegend nach einem Verkehrsunfall um drei Schadenspositionen, namentlich die Kosten für ein ergänzendes Privatgutachten, Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers (sogenannte „UPE-Aufschläge“) und Beilackierungskosten.

Die Haftungsfrage war unstreitig.

Der Geschädtigte rechnete den Schaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab. Da die Beklagten dieses Privatgutachten nicht vollständig akzeptierten und hierzu eine Stellungnahme der Dekra einholen ließen, beauftragte die Klägerin den Privatgutachter ein zweites Mal, um eine Stellungnahme zu dem Dekra-Bericht abzugeben.

Zu den strittigen Punkten führte das Gericht aus:

1. Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

Die Beklagten müssen auch die Kosten für die weitere Stellungnahme des Privat-Sachverständigen zahlen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind nämlich Teil des zu ersetzenden Schadens; der Schädiger muss die Kosten von Sachverständigengutachten ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Ein Geschädigter kann nämlich regelmäßig nicht selbst einschätzen, wie hoch sein Schaden ist, denn diese Frage ist für einen technischen Laien zu kompliziert.

Dies ist nicht auf die Kosten eines ersten Gutachtens beschränkt. Wenn der Schädiger einen eigenen Privatsachverständigen beauftragt, der das Gutachten des Geschädigten-Privatsachverständigen angreift, dann kann sich der Geschädigte der Hilfe seines Geschädigten-Privatsachverständigen bedienen, um einzuschätzen, ob die Angriffe des Schädiger-Privatsachverständigen erheblich sind. Wenn der Geschädigte nicht selbst einschätzen kann, wie hoch sein Schaden ist, weil die technischen Fragen für einen Laien zu kompliziert sind, dann kann der Geschädigte auch nicht selbst beurteilen, ob Angriffe eines Schädiger-Privatsachverständigen zutreffen oder nicht. Es kann einem Geschädigten nicht zugemutet werden, auf der Basis von zwei sich widersprechenden Privatgutachten Klage zu erheben und erst durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen zu erfahren, welcher der beiden Privatsachverständigen Recht hatte. Außerdem kann dies einen Rechtsstreit vermeiden, denn es ist möglich, dass der Schädiger-Privatsachverständige den Geschädigten-Privatsachverständigen auf einen Fehler hinweist, den dieser sodann korrigiert.

Die erforderlichen Kosten für die weitere Stellungnahme schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 212,42 €. Als Schätzgrundlage nimmt das Gericht die entsprechende Rechnung des Privatsachverständigen. Die Angriffe der Beklagtenseite gegen diese Rechnung sind nicht so gravierend, dass ihre Eignung als Schätzgrundlage entfallen würde: Selbst wenn der Sachverständige in der Stellungnahme Formulierungen benutzt hat, die auch in anderen Gutachten auftauchen, so bedeutet dies nicht, dass der Privatsachverständige die Einwände der Dekra nicht sorgfältig geprüft hat. Es ist in der Praxis üblich, dass man auf Formulierungen zurückgreift, die man in vergleichbaren Situationen bereits einmal benutzt hat. Ein Privatsachverständiger erhält seine Vergütung nicht, um bei jedem Gutachten neue Formulierungen zu entwerfen, sondern er erhält seine Vergütung, weil er den Fall prüft. Dass sich der Privatsachverständige mit der Stellungnahme der Dekra nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich.

2. UPE-Aufschläge

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