Rechtsgrundlage für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob bei dem Betroffenen aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen oder sonstige Fahreignungsmängel vorliegen, ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 FeV, die zwingend die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens vorschreibt, ist lediglich bei dem Verdacht der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln einschlägig.
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