Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich gerade bei einer Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst auch aus einem früheren einmaligen Fehlverhalten ergeben. Dabei sind jedoch das Alter bei Tatbegehung, der zeitliche Abstand und die seitdem erfolgte Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen.
Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass die Verneinung der charakterlichen Eignung den Beurteilungsspielraum überschreitet (hier angenommen für den reflektierten Umfang mit dem einmaligen Erwerb einer geringen Menge Marihuana im Alter von 14 Jahren).
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar begegnet es, worauf der Beklagte zurecht hinweist, keinen rechtlichen Bedenken, für die Einstellung in den Polizeidienst besonders hohe Anforderungen an die Gesetzestreue und charakterliche Stabilität des Bewerbers zu stellen, weshalb Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz unabhängig von ihrer Sanktionierung und auch dann, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen können. Auch der zeitliche Abstand von mehreren Jahren zwischen dem strafrechtlich relevanten Verhalten und der begehrten Einstellung oder der Umstand, dass der Rechtsverstoß im Jugendalter begangen wurde, schließen es nicht von vornherein aus, dass der Dienstherr auch gegenwärtig noch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers hegt.
Insoweit verbietet sich allerdings jeder Schematismus. Als je weniger gravierend das strafrechtlich relevante Verhalten einzuordnen ist, je mehr es nach den gesamten konkreten Tatumständen das Gepräge einer „Jugendsünde“ hat, je größer der zeitliche Abstand zwischen Fehlverhalten und Einstellungsverfahren ist, je reflektierter der Umgang des Bewerbers mit seinem früheren Fehlverhalten und je stabiler seine seitdem zu beobachtende weitere (Persönlichkeits-)Entwicklung ist, desto weniger erlaubt allein der Verweis auf ein - zumal einmalig gebliebenes - strafrechtlich relevantes Verhalten einen Rückschluss auf gegenwärtige Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Beamtenbewerbers.
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