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„Ruckeliges“ Wohnmobil - Rückabwicklung des Kaufvertrages?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein bei einem Neufahrzeug (Wohnmobil) festgestelltes „Ruckeln“ des Motors, das bei einem Kaltstart, bei Außentemperaturen zwischen 13,6 °C und 18,5 °C und einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen für einige Minuten auftritt, stellt einen erheblichen Sachmangel und nicht lediglich einen Komfortmangel dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar aus dem Landkreis Leer hatte im Jahr 2012 von einem Händler im Emsland ein Wohnmobil für rund 42.000 Euro gekauft. Von Anfang an, so das Ehepaar, hätte das Wohnmobil beim Start „geruckelt“. Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner „Komfortmangel" hinzunehmen und letztlich unerheblich.

Das Ehepaar klagte und bekam vor dem Landgericht Aurich Recht.

Dieses Urteil hat das OLG Oldenburg im Wesentlichen bestätigt.

Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwinde. Dies entspreche nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stelle daher einen Mangel da, so der Senat. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele.

Es liege auch nicht nur ein „Komfortmangel" vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und damit unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt, weshalb die Eheleute die berechtigte Befürchtung haben dürften, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, so der Senat. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.


OLG Oldenburg, 27.04.2017 - Az: 1 U 45/16

Quelle: PM des OLG Oldenburg

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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