Wurde eine Rückabwicklungsvereinbarung wegen
Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zwischen den Vertragsparteien geschlossen, so ergibt sich ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Vertrages, wenn die Auslegung ergibt, dass dies von den Parteien ausdrücklich gewünscht war.
Hierfür sprach im vorliegenden Fall insbesondere die Betitelung des Vertrages als „Unstreitigstellung“ sowie ein darin enthaltenes Angebot zur Regelung der gezogenen Nutzungsvorteile.
In diesem Fall schuldet der Verkäufer dem Käufer Erstattung der für den Kauf aufgewandten Finanzierungskosten und Herausgabe der ihm entstandenen Zinsvorteile.
Diesen Ansprüchen des Käufers steht ein Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Nutzungsvorteile gegenüber.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte machte der Klägerin durch die mit „Unstreitigstellung“ überschriebene schriftliche Erklärung vom 26.07.2007 das Angebot zu einer Rückabwicklungsvereinbarung. Dieses nahm die Klägerin spätestens mit der Geltendmachung ihrer Rechte aus dieser Vereinbarung zumindest stillschweigend an.
Das Schreiben der Beklagten vom 26.07.2007 enthält die Erklärung:
„Wir bestätigen Ihnen hiermit nun auch schriftlich, dass wir bereit sind, den Kaufvertrag vom 24.11.2005 über den P..., Fahrgestellnummer ... rückabzuwickeln.“Inhalt dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung der Beklagten, den
Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an die Gegenseite erbrachten Leistungen rückgängig zu machen.
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