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Wenn der Diesel-Neuwagen nicht kurzstreckentauglich ist …

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde ein Dieselfahrzeug erworben und vom Käufer überwiegend im Kurzstreckenverkehr eingesetzt. Kurz nach Kauf kam es mehrfach zu Störungen, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Der Händler sah hierin keinen Mangel, da dies dem Stand der Technik entspreche. Eine ausreichende Reinigung des Partikelfilters kann bei überwiegendem Kurzstreckeneinsatz nicht gewährleistet werden. Die Reinigung erfordert ein Freibrennen, was wiederum eine bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordert. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass auch wenn diese Probleme bei anderen Herstellern ebenfalls auftreten können, ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise seitens des Kfz-Herstellers oder des Händlers davon ausgehen kann, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie eines mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar ist. Der Wagen konnte daher gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gefahrenen Kilometer zurückgegeben werden.


OLG Stuttgart, 04.06.2008 - Az: 3 U 236/07

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