Eine Zusicherung eines Autohändlers, daß ein bestimmter Fehler nach einer Reparatur "nie mehr" auftreten wird, muß nicht gegeben werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer eine solche Zusicherung verweigert. Der Käufer wollte daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen.
Hierfür gab es nach Ansicht des Gerichts keine rechtliche Grundlage.
Da sich der Käufer auf die Nachbesserung eingelassen hatte, verstößt die zusätzlich geforderte Zusicherung gegen Treu und Glauben, da der Mangel durch die Nachbesserung behobe wurde.
OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - Az: 4 U 152/02 - 20, 4 U 152/02
ECLI:DE:OLGSL:2002:1119.4U152.02.0A
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