Einem sog. Vandalismusschaden als mut- oder böswillige Beschädigung nach A.2.3.3 AKB 2008 steht nicht die nur auf die oberste Lackschicht eines Fahrzeuges beschränkte Schadensverursachung entgegen.
Ausreichend für den Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung ist nach Nr.A.2.3.3 AKB 08 eine mut- oder böswillige Beschädigung des Fahrzeugs. Weiterer Voraussetzungen bedarf es insoweit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Dass darüber hinaus, wie das LG annimmt, das übliche Bild eines nicht mit Ruhe und Bedacht, sondern anders als planmäßig herbeigeführten Vandalismusschadens vorliegen müsse, lässt sich dem hierfür allein maßgeblichen Begriff der mutwilligen Handlung eines Dritten nicht entnehmen, noch erscheint es gerechtfertigt, eine wie auch immer zu definierende Typizität des sogenannten Vandalismusschadens der rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen.
Ausreichend für den Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung ist nach Nr.A.2.3.3 AKB 08 eine mut- oder böswillige Beschädigung des Fahrzeugs. Weiterer Voraussetzungen bedarf es insoweit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Dass darüber hinaus, wie das LG annimmt, das übliche Bild eines nicht mit Ruhe und Bedacht, sondern anders als planmäßig herbeigeführten Vandalismusschadens vorliegen müsse, lässt sich dem hierfür allein maßgeblichen Begriff der mutwilligen Handlung eines Dritten nicht entnehmen, noch erscheint es gerechtfertigt, eine wie auch immer zu definierende Typizität des sogenannten Vandalismusschadens der rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen.
OLG Naumburg, 21.11.2013 - Az: 4 U 23/13
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