Hat die Versicherung von einer anderen Versicherungen ein Gutachten über einen dem Versicherungsnehmer unbekannten Hagelschaden erlangt, so hat der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben Anspruch auf Einsicht in das Gutachten.
Denn durch die Nutzung seiner überlegenen Sachkunde hat die Versicherung sich gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Informationsvorsprung verschafft. Dieses Verhalten ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden.
Hält die Versicherung jedoch dem Versicherungsnehmer dann das Ergebnis dieses Gutachtens entgegen, um diesen aufzufordern, Reparaturnachweise eines ihm bis dahin unbekannten Vorschadens beizubringen und sich so einer Regulierung zu entziehen, verstößt die Versicherung gegen die ihm aus Treu und Glauben erwachsenen Informationspflichten gegenüber seinem Versicherten. Denn er setzt seine überlegende Finanzkraft und Sachkunde zum Nachteil seines Vertragspartners ein.
Denn durch die Nutzung seiner überlegenen Sachkunde hat die Versicherung sich gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Informationsvorsprung verschafft. Dieses Verhalten ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden.
Hält die Versicherung jedoch dem Versicherungsnehmer dann das Ergebnis dieses Gutachtens entgegen, um diesen aufzufordern, Reparaturnachweise eines ihm bis dahin unbekannten Vorschadens beizubringen und sich so einer Regulierung zu entziehen, verstößt die Versicherung gegen die ihm aus Treu und Glauben erwachsenen Informationspflichten gegenüber seinem Versicherten. Denn er setzt seine überlegende Finanzkraft und Sachkunde zum Nachteil seines Vertragspartners ein.
Hierzu führte das Gericht aus:
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AG Gütersloh, 28.07.2014 - Az: 10 C 6/14
ECLI:DE:AGGT:2014:0728.10C6.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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