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Kfz-Haftpflichtversicherung und die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der Fassung vom 25.07.2009 durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den Dritten über.


OLG Stuttgart, 22.10.2014 - Az: 3 U 36/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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