Es gehört auch bei Sportwagen zum normalen Betrieb, wenn eine Bordsteinkante überfahren wird. Insoweit liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor, wenn beim Überfahren der Bordsteinkante der Reifen so geschädigt wird, dass er letztendlich platzt.
Hierzu führte das Gericht aus, dass hinsichtlich des Unfallbegriffs die Voraussetzung "von außen" dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf.
Hierzu führte das Gericht aus, dass hinsichtlich des Unfallbegriffs die Voraussetzung "von außen" dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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