Es gehört auch bei Sportwagen zum normalen Betrieb, wenn eine Bordsteinkante überfahren wird. Insoweit liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor, wenn beim Überfahren der Bordsteinkante der Reifen so geschädigt wird, dass er letztendlich platzt.
Hierzu führte das Gericht aus, dass hinsichtlich des Unfallbegriffs die Voraussetzung "von außen" dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf.
Hierzu führte das Gericht aus, dass hinsichtlich des Unfallbegriffs die Voraussetzung "von außen" dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf.
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OLG Hamm, 15.11.2013 - Az: I-20 U 83/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1115.20U83.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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