- Verkehrsrecht
- Urteile
Verkehrssicherungspflicht und der lockere Bordstein
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Sofern die Gefahr deutlich erkennbar war, kann ein Fußgänger keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die verkehrssicherungspflichtige Kommune geltend machen, wenn es zu einem Sturz über einen lockeren Stein der Bordsteinkante gekommen ist. In einem solchen Fall geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrssicherungspflichten vor.
Dies war vorliegend zweifelsfrei der Fall: der hochstehende, lockere Bordstein war schon auf vom Fußgänger vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen. Zudem befand sich die Gefahrenstellte nicht in einer Gehfläche sondern an der Kante des Gehwegs zur Straße. Ein umsichtiger Fußgänger hätte sich in diesem Bereich ohnehin auf einen Höhenunterschied einstellen müssen. Der Bordstein an der Sturzstelle war optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war gut zu erkennen. Ein Schadensersatzanspruch schied somit aus.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.685 Beratungsanfragen
Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant