Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.724 Anfragen

Verkehrssicherungspflicht und der lockere Bordstein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern die Gefahr deutlich erkennbar war, kann ein Fußgänger keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die verkehrssicherungspflichtige Kommune geltend machen, wenn es zu einem Sturz über einen lockeren Stein der Bordsteinkante gekommen ist. In einem solchen Fall geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrssicherungspflichten vor.
Dies war vorliegend zweifelsfrei der Fall: der hochstehende, lockere Bordstein war schon auf vom Fußgänger vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen. Zudem befand sich die Gefahrenstellte nicht in einer Gehfläche sondern an der Kante des Gehwegs zur Straße. Ein umsichtiger Fußgänger hätte sich in diesem Bereich ohnehin auf einen Höhenunterschied einstellen müssen. Der Bordstein an der Sturzstelle war optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war gut zu erkennen. Ein Schadensersatzanspruch schied somit aus.


LG Coburg, 30.05.2014 - Az: 22 O 458/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant