Im Falle des Vertragsschlusses einer Kfz-Versicherung kommt § 5 VVG auch für die Erklärung des Versicherers, dass die Eingruppierung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt ergeht, zur Anwendung.
Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung im Versicherungsschein, dass die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt erfolgt, vom Antrag abwich. Auf diese Abweichung ist nicht im Sinne des § 5 Abs.2 VVG hinreichend auffällig hingewiesen worden.
In auffälliger Weise hingewiesen wurde vorliegend lediglich auf das Widerrufsrecht. Der Hinweis auf die Abweichung vom Antrag erfolgte hingegen in nicht auffälliger Weise, d.h. ohne Hervorhebung oder Veränderung des Schriftbildes.
AG Solingen, 18.04.2013 - Az: 13 C 134/12
ECLI:DE:AGSG:2013:0418.13C134.12.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich.
Auch der Zeitraum von der Schilderung .
des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!