Eine Kaskoversicherung, deren AKB vorsehen, dass bei einer Reparatur in einer anderen als der Partnerwerkstätte des Versicherers einen zusätzlichen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 15% vorsehen, ist nicht zu beanstanden.
Diese Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 305 c I BGB (Überraschungsklausel). Denn um eine solche überraschende Klausel handelt es sich hier nicht. Eine Vertragswerkstättenklausel ist für einen Versicherungsvertrag vielmehr gerade nicht ungewöhnlich.
Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Antrag, dass der Begriff des Kasko-Service auf der Folgeseite des Antrags erläutert wurde.
Sollte dem Kläger die Folgeseite tatsächlich nicht vorgelegen haben, hätte es ihm oblegen, eine weitere Aufklärung über den Begriff des Kasko-Service von der Beklagten zu verlangen. Ohne einen solchen Hinweis durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger über den Begriff des Kasko-Service ebenso im Bilde war wie über den übrigen Leistungsumfang der Produktlinie, der ausweislich des Antrags ebenfalls auf der Folgeseite erläutert war.
Diese Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 305 c I BGB (Überraschungsklausel). Denn um eine solche überraschende Klausel handelt es sich hier nicht. Eine Vertragswerkstättenklausel ist für einen Versicherungsvertrag vielmehr gerade nicht ungewöhnlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass der Kläger bei Vertragsschluss nicht hinreichend über die Vereinbarung von § 13a AKB aufgeklärt wurde, hat er nicht unter Beweis gestellt.Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Antrag, dass der Begriff des Kasko-Service auf der Folgeseite des Antrags erläutert wurde.
Sollte dem Kläger die Folgeseite tatsächlich nicht vorgelegen haben, hätte es ihm oblegen, eine weitere Aufklärung über den Begriff des Kasko-Service von der Beklagten zu verlangen. Ohne einen solchen Hinweis durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger über den Begriff des Kasko-Service ebenso im Bilde war wie über den übrigen Leistungsumfang der Produktlinie, der ausweislich des Antrags ebenfalls auf der Folgeseite erläutert war.
AG Berlin-Mitte, 21.07.2011 - Az: 4 C 3045/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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