Für gebrauchte Navigationsgeräte existiert ein funktionierender Gebrauchtmarkt, sodass der Wiederbeschaffungswert nach den dort erzielbaren Preisen und nicht nach dem Neupreis zu bemessen ist.
Ein Schiedsspruch im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB ist unverbindlich, wenn der Obmann von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, etwa indem er trotz festgestelltem Gebrauchtmarkt gleichwohl den Neupreis ansetzt.
Ein Schiedsspruch im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB ist unverbindlich, wenn der Obmann von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, etwa indem er trotz festgestelltem Gebrauchtmarkt gleichwohl den Neupreis ansetzt.
Wiederbeschaffungswert statt Neupreis: Welcher Maßstab gilt bei Diebstahl von Fahrzeugteilen?
Wird ein Fahrzeugteil entwendet, beschränkt sich der Entschädigungsanspruch aus der Kaskoversicherung gemäß § 13 Nummer 1 a AKB auf den Wiederbeschaffungswert. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die für den Erwerb eines gleichwertigen Teils erforderlich sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf neuwertigen Ersatz hat. Maßgeblich ist somit nicht der Preis eines neuen Geräts, sondern der Preis, der auf dem für die betroffene Sache bestehenden Markt zu erzielen wäre.Gibt es einen Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte?
Ob ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob für das betroffene Gerät ein Gebrauchtmarkt existiert. Fehlt ein solcher Markt, ist grundsätzlich der Neupreis unter Berücksichtigung eines Abzugs „alt für neu“ heranzuziehen. Besteht hingegen ein Gebrauchtmarkt, ist der dort erzielbare Preis maßgeblich, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesem Markt ankommt. Vorliegend stellte das Gericht anhand von Internetangeboten und der eigenen Marktkenntnis fest, dass für Navigationsgeräte der betroffenen Art ein Gebrauchtmarkt existiert, auf dem entsprechende Geräte auch unter Berücksichtigung der Kompatibilität zum jeweiligen Fahrzeugmodell verfügbar sind.Welche Bedeutung hat die Seriosität des Gebrauchtmarktes?
Die Existenz eines Gebrauchtmarktes setzt nicht voraus, dass sämtliche Angebote auf diesem Markt seriös sind. Dem Versicherungsnehmer ist es zuzumuten, zwischen seriösen und unseriösen Anbietern zu unterscheiden, sofern der seriöse Handel - wie etwa der Fachhandel im Internet - entsprechende Angebote bereithält. Eine Verpflichtung zur Internetrecherche besteht zwar nicht generell, jedoch ist es dem Versicherungsnehmer zumutbar, sich vor Durchführung einer Reparatur bei seinem Vertragshändler nach der Möglichkeit des Einbaus eines gleichwertigen, gebrauchten Geräts zu erkundigen.Wann ist ein Schiedsspruch im Sachverständigenverfahren unverbindlich?
Ein im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB ergangener Schiedsspruch ist gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 VVG a.F. unverbindlich, wenn die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige zwar vom Bestehen eines Gebrauchtmarktes ausgeht, den darauf maßgeblichen Wiederbeschaffungswert jedoch nicht ermittelt und stattdessen ohne tragfähige Begründung den Neupreis ansetzt. Rechtliche Erwägungen, etwa zur Zumutbarkeit der Anschaffung eines Gebrauchtgeräts oder zu Garantie- und Gewährleistungsfragen bei Ersatzgeräten, sind dem Gutachtenauftrag des Sachverständigen nicht zugänglich und können die Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs begründen, wenn sie die Feststellung tragen.Wie verhält sich der Abzug „neu für alt“ zu § 13 Nummer 5 AKB?
Der in § 13 Nummer 5 AKB vorgesehene Verzicht auf einen Abzug „neu für alt“ betrifft nur die Wiederherstellungskosten bei beschädigten Fahrzeugteilen. Bei entwendeten Teilen richtet sich die Entschädigung dagegen nach § 13 Nummer 1 a und Nummer 4 AKB und damit nach dem Wiederbeschaffungswert, sodass die Regelung des § 13 Nummer 5 AKB auf diese Fälle keine Anwendung findet.
AG Essen, 09.04.2011 - Az: 20 C 417/09
ECLI:DE:AGE1:2010:0409.20C417.09.00
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