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Elektronischer Defekt an Navigationsgerät: Keine Beweislastumkehr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Bei einem elektronischen Defekt an einem Navigationsgerät greift die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nach § 477 BGB („6-Monats-Regel“) nicht ein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi. Das Fahrzeug wurde im November 2016 übergeben und der Kläger erhielt von der Beklagten einen Garantiepass.

Im März 2017 stellte der Kläger das Fahrzeug bei der Fa. Audi H. GmbH in H vor, weil es Probleme mit dem Navigationsgerät gab. Hier erfolgte eine Fehlersuche und eine Überprüfung des Navigationsgeräts bzw. der GPS-Antenne und der Kläger erhielt eine Rechnung vom 22. März 2017 über 681,99 EUR, die er letztlich bezahlte, weil ihm ansonsten das Fahrzeug nicht ausgehändigt worden wäre. Zuvor hatte die Fa. Audi H. GmbH unter dem 16. März 2017 eine „Proforma-Rechnung“ erstellt, wonach für die Fehlersuche und Überprüfung sowie den Austausch der GPS-Antenne insgesamt 865,11 EUR an Kosten anfallen würden. Ein Austausch der GPS-Antenne erfolgte nicht.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der 681,99 EUR sowie Erstattung weiterer 895,11 EUR netto, die für den Austausch der defekten GPS-Antenne seinen Darlegungen nach notwendig sind.

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