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Motorhaube nicht verriegelt: Kaskoversicherung zahlt bei Schaden nichts!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es handelt sich um einen Betriebsschaden, wenn eine Motorhaube wegen eines versehentlich im Motorraum belassenen Öldeckels nicht richtig verriegelt wurde und die Motorhaube des Pkws dann durch den Fahrtwind hochgeschleudert und dabei beschädigt wird.

Die Kaskoversicherung deckt den entstandenen Schaden daher nicht ab.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da der Schaden nicht durch einen Unfall im Sinne von Ziffer A.2.3.2 der AKB der Beklagten, sondern durch einen Betriebsschaden verursacht wurde.

Betriebsschäden sind Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklicht haben, denen das Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.

Allgemein anerkannt ist, dass das Aufspringen der Motorhaube kein Unfall ist, wenn es allein darauf zurückzuführen ist, dass sich die Haube während des normalen Fahrbetriebs durch die damit verbundenen physikalischen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u. a. auch durch Fahrtwind öffnet. Solche Einwirkungen mögen zwar als mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis anzusehen sein. Gleichwohl wirken sich nur die Gefahren aus, denen das Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Auch das bloße Mitwirken eines schlechten Fahrbahnzustandes qualifiziert das Ereignis noch nicht als Unfall. Vielmehr handelt es sich dabei um einen typischen Betriebsschaden.

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LG Ravensburg, 01.07.2010 - Az: 1 S 92/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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