Im vorliegenden Fall stritten Versicherungsnehmer und die Versicherung um die Schadensregulierung nach einem Unfall ohne Fremdschaden. Die Fahrerin hatte nach einem Zusammenstoß mit einer Leitplanke, der zum wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs führte, nicht am Unfallort gewartet, da kein Schaden an der Leitplanke festgestellt wurde. Am folgenden Tag wurde die Vollkasko-Versicherung informiert.
Die Vollkasko-Versicherung lehnte den Schaden unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen ab, nach denen es u.a. hieß:
Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Vollkasko-Versicherung lehnte den Schaden unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen ab, nach denen es u.a. hieß:
Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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LG Ravensburg, 17.05.2018 - Az: 1 S 15/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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