Vorliegend war ein Autofahrer einem Fuchs ausgewichen, auf die Gegenfahrbahn geraten und dann in einer Böschung gelandet. Mit der Begründung, die Rettungshandlung (also das Ausweichen vor dem Fuchs) sei nicht notwendig gewesen, verweigerte die Versicherung die volle Schadensregulierung. Das Gericht gab der Versicherung Recht - das Ausweichen war grob fahrlässig. Das Überfahren des Tieres wäre eine geringere Gefahr für den Straßenverkehr gewesen. Angesichts der Größe des Fuchses war das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht gerechtfertigt. Die Versicherung musste daher nur 40% der Reparatursumme ersetzen.
LG Trier - Az: 4 O 241/09
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Wirtschaftswoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain